Brünn/Prag - Das Oberste Gericht in Brünn hat am Mittwoch die bisherige Eigenbedarfsregelung für Drogenbesitz in Tschechien verschärft.
Konkret hat das Gericht Stellung genommen zu der Frage, was eine "größere als geringe Menge" für verschiedene Drogen bedeutet, deren Besitz in Tschechien gesetzlich verboten ist.
Polizei und Justizorgane sollen durch das Verdikt einheitliche Richtwerte haben, nach denen sie vorgehen können, denn der Unterschied zwischen einer "größeren als geringeren Menge" markiert für Drogenbesitz zugleich die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat. Die jeweiligen Mengenangaben werden per Regierungsverordnung festgelegt, doch kippte die jüngste Novellierung das Verfassungsgericht.
Für Crystal Meth und Marihuana wurden die Werte, bei denen von Eigenbedarf ausgegangen werden kann, nun deutlich verschärft. Sie betragen für Crystal Meth laut Verdikt des Obersten Gerichts nun 1,5 Gramm (vorher 2 Gramm), für Marihuana 10 Gramm Trockenmasse (vorher 15 Gramm).
Das Gericht begründete die Absenkung unter anderem mit der rasant steigenden Zahl von Marihuanaplantagen und Pervitinküchen in Tschechien und der Notwendigkeit einer stärkeren Repression. Bei der Festlegung der Richtwerte hatte das Gericht die Meinung von Experten der Nationalen Antidrogenzentrale eingeholt.
Doch wie ein Gerichtssprecher heute klarstellte, bleiben die Richtwerte auch nach dem Befund des Obersten Gerichts lediglich Orientierungswerte. Bei der Beurteilung müsse im Einzelfall hilfsweise zum Beispiel zusätzlich berücksichtigt werden, ob es sich bei dem Drogenbesitzer um einen Erstkonsumenten oder um einen Süchtigen im fortgeschrittenen Stadium der Abhängigkeit handele.
Der Handel mit Drogen wird unabhängig von der Menge dagegen in Tschechien immer als Straftat qualifiziert. (nk)
Neue Richtwerte für Drogen gemäß Urteil des Obersten Gerichts in Brünn vom 13. März 2014
| Droge / Substanz | größere als geringe Menge | Mindestwirkstoffmenge, die die Droge enthalten muss | 
| Crystal Meth (Pervitin) | mehr als 1,5 Gramm | 0,5 gramu (0,6 Gramm bei Hydrochlorid) | 
| Heroin | mehr als 1,5 Gramm | 0,2 gramu (0,22 Gramm bei Hydrochlorid) | 
| Kokain | mehr als 1 Gramm | 0,54 gramu (0,6 Gramm bei Hydrochlorid) | 
| Ecstasy (MDMA) | mehr als 4 Tablette/Kapseln oder mehr als 0,4 Gramm Pulver oder Kristalle | 0,34 (0,4 Gramm bei Hydrochlorid) | 
| Marihuana | mehr als 10 Gramm getrocknete Pflanzen | 1 Gramm | 
| Haschisch | mehr als 5 Gramm | 1 Gramm | 
| Psilocybinhaltige Pilze | mehr als 40 Pilze | 0,05 Gramm (Psilocin) oder eine entsprechende Menge Psilocybin | 


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