Prag - Der Jahreswechsel steht vor der Tür, und mit den bevorstehenden Silvesterfeiern einhergehend, haben die grenznahen Asia-Märkte in Tschechien Hochkonjunktur.
Allerdings - Polizei und Zoll warnen seit Jahren davor: Die auf den Märkten angebotene exotische Ware ist oft nicht nur brandgefährlich, sondern deren Einfuhr nach Deutschland zudem in vielen Fällen illegal. Eine entsprechende Warnung veröffentlichte aus aktuellem Anlass dieser Tage wieder das Hauptzollamt Nürnberg.
So fanden Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege am 8. Dezember in einem rumänischen Lkw 120 illegale Feuerwerkskörper und zwei Feuerwerksbatterien.
Gegen den 31-jährigen rumänischen Fahrer, der die Böller in der Tschechischen Republik zum Eigenverbrauch gekauft hatte, wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet, da auf den Knallern die erforderliche Kennzeichnung der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) fehlte.
Denn in Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (Registriernummer und CE-Kennzeichnung oder BAM-Zulassungszeichen) versehen sein. "Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar.
Für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörper gilt:
- Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.
- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden.
- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Hiervon ausgenommen sind unter anderem so genannte "celebration cracker".
- Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
"Dagegen ist die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt", stellt das Hauptzollamt Nürnberg klar. (nk)